Freitag, 29. Juni 2007

Hegegemeinschaftsordnung

Stand 29.06.2007 (Änderung nach Neugründung)

§ 1 Name und räumlicher Wirkungsbereich
(1) Die Hegegemeinschaft führt den Namen: „Hegegemeinschaft Waldsassen“
(2) Die Hegegemeinschaft hat ihren Sitz am Wohnort des ersten Vorsitzenden
(3) Geschäftsjahr ist das Jagdjahr.
(4) Der räumliche Wirkungsbereich der Hegegemeinschaft wird gemäß Rechtsverordnung des/der
vom durch folgende zusammenhängende Jagdreviere gebildet: - siehe Anlage -
(5) Auf die Hegegemeinschaft finden die Bestimmungen des BGB für den nichtrechtsfähigen Verein
Anwendung.
(6) Erfüllungsort ist der Sitz der Hegegemeinschaft.

§ 2 Zweck und Aufgaben der Hegegemeinschaft
(1) Zweck der Hegegemeinschaft ist es, in ihrem räumlichen Wirkungsbereich eine ausgewogene Hege aller
darin vorkommenden Wildarten und eine einheitliche großräumige Abschussregelung nach den jagdrechtlichen
Bestimmungen zu gewährleisten.
(2) Dieser Zweck wird insbesondere durch folgende Aufgaben verwirklicht:
1. Abstimmen der Hegemaßnahmen in den einzelnen Jagdrevieren sowie Durchführung gemeinsamer
Hegemaßnahmen;
2. Mitwirken bei der Wildstandsermittlung;
3. Abstimmen der Abschussplanvorschläge der Revierinhaber;
4. Mitwirken bei der Überwachung der Erfüllung der Abschusspläne;
5. Absprachen über gemeinsames Aussetzen von Wild (insbesondere von gefährdeten Wildarten) sowie
über die Beschränkung der Jagdausübung auf einzelne Wildarten innerhalb der Jagdzeiten;
6. Mitwirken bei Flurbereinigungsarbeiten;
7. Fördern der Weiterbildung der Mitglieder, der praktischen Jungjägerausbildung, des Jagdhundwesens,
des jägerlichen Schießwesens; Pflege der Jagdkameradschaft und des jagdlichen Brauchtums, insbesondere des Bläsercorps usw.;
8. Fördern des Artenschutzes, des Natur und Umweltschutzes;
9. Mitwirken bei der Ausrichtung von Hegeschauen;
10. Vermitteln bei Grenz- und Wildfolgestreitigkeiten.

§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder der Hegegemeinschaft sind die Revierinhaber (Art. 7 Abs. 1 BayJG), die verantwortlichen
Personen im Sinne des Art. 7 Abs. 2 u. 3 BayJG und die vom Erben gemäß Art. 20 BayJG benannten
verantwortlichen Personen. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben.
(2) Die von den Revierinhabern angestellten Forstleute, Berufsjäger, bestätigten Jagdaufseher sowie
Jagdscheininhaber und jagdlich Interessierte können als ständige Gäste an den Versammlungen der
Hegegemeinschaften teilnehmen. Sie können auch die Mitgliedschaft erwerben.
(3) Die Beschlussfassung (§ 8 Abs. 5) über Aufgaben nach § 2 Abs. 2 Nrn. 1 bis 6 ist allein den Mitgliedern
(Abs. 1, nur Revierinhaber) vorbehalten.
(4) Zu Versammlungen der Hegegemeinschaft, in deren Aufgaben nach § 2 Abs. 2 Nrn. 2 bis $ behandelt
werden, sind vom Hegegemeinschaftsleiter außer den Mitgliedern einzuladen:
a) die Jagdvorstände der beteiligten Jagdgenossenschaften;
b) die Inhaber der Eigenjagdreviere im räumlichen Wirkungsbereich der Hegegemeinschaft, soweit sie das
Jagdrecht nicht selbst ausüben;
c) die zuständigen Unteren Jagdbehörden mit ihren Jagdberatern und Jagdbeiräten
d) der Vorsitzende der zuständigen Kreisgruppe des Landesjagdverbandes Bayern e. V.
(5) Daneben können auch ständige Gäste (Abs. 2) zu den Sitzungen der Hegegemeinschaft eingeladen werden.
(6) Jedes Mitglied kann sich vertreten lassen. Die Vollmacht ist schriftlich zu erteilen. Die Vollmacht kann auch
ständigen Gästen erteilt werden. Unterbevollmächtigung ist unzulässig. Mitpächter oder mehrere für ein
Jagdrevier verantwortliche Personen werden im Falle des Art. 7 Abs. 4 BayJG durch den von ihnen benannten
Bevollmächtigten vertreten; im übrigen können sie sich gegenseitig vertreten, ohne dass es einer schriftlichen
Vollmacht bedarf.
(7) Jedes Mitglied erhält einen Abdruck der Hegegemeinschaftsordnung.

§ 4 Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch:
1. Tod;
2. Austritt;
3. Ausschluss
(2) Der Austritt ist nur zum Ende eines Jagdjahres möglich; er muss schriftlich bis zum vorhergehenden 30.
September gegenüber der Hegegemeinschaft erklärt werden.
(3) Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch Beschluss der Hegegemeinschaftsversammlung,
Ausschlussgründe sind schwere oder wiederholte Verstöße gegen jagd- und waffenrechtliche Vorschriften oder
gegen die allgemein anerkannten Grundsätze deutscher Waidgerechtigkeit, soweit sie von einem ordentlichen
deutschen Gericht zu einer rechtskräftigen Aburteilung oder Entziehung bzw. Versagung des Jagdscheines
geführt haben sowie schwere oder laufende Verstöße gegen die Hegegemeinschaftsordnung. Die
Ausschlussgründe sind dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen.
(4) Der Hegegemeinschaftsleiter kann ständige Gäste nach vorheriger einmaliger Abmahnung von der weiteren
Teilnahme an der Versammlung der Hegegemeinschaft ausschließen.

§ 5 Organe
Organe der Hegegemeinschaft sind
1. der Hegegemeinschaftsleiter und dessen Stellvertreter sowie Schriftführer und Kassier
2. die Hegegemeinschaftsversammlung.

§ 6 Der Hegegemeinschaftsleiter
(1) Der Hegegemeinschaftsleiter und sein Stellvertreter werden von den Mitgliedern der Hegegemeinschaft auf
die Dauer von fünf Jahren gewählt. Sie sind ehrenamtlich tätig.
(2) Die erste Versammlung der Hegegemeinschaft wird vom zuständigen Vorsitzenden der Kreisgruppe einberufen. Der Kreisgruppen- bzw. der Regierungsbezirksvorsitzende leitet die Versammlung bis
zur Wahl eines Hegegemeinschaftsleiters. Die Wiederwahl eines Hegegemeinschaftsleiters und seines
Stellvertreters ist möglich.
(3) Bei Vorliegen wichtiger Gründe können die Mitglieder der Hegegemeinschaft den Hegegemeinschaftsleiter
und/oder seinen Stellvertreter abwählen. In diesem Falle hat der Vorsitzende der zuständigen Kreisgruppe im
Landesjagdverband Bayern alsbald eine erneute Versammlung der Hegegemeinschaft zum Zwecke der
Neuwahlen einzuberufen.
(4) Die Wahl des Hegegemeinschaftsleiters und seines Stellvertreters hat mit Stimmzetteln und geheim zu
erfolgen, wenn dies mehr als zwei der anwesenden oder vertretenden Mitglieder fordern.
(5) Der Hegegemeinschaftsleiter – im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter – führt die laufenden
Geschäfte der Hegegemeinschaft, vollzieht die Beschlüsse der Hegegemeinschaftsversammlung als Vorstand im
Sinne von § 26 BGB. Sein Stellvertreter unterstützt ihn bei allen Aufgaben.

§ 7 Aufgaben des Hegegemeinschaftsleiters
(1) Der Hegegemeinschaftsleiter hat die Erfüllung der der Hegegemeinschaft obliegenden Aufgaben die
erforderlichen Maßnahmen anzuregen und aufeinander abzustimmen sowie die Beschlüsse der
Mitgliederversammlungen durchzuführen. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereiten, Einberufen und Leiten der Hegegemeinschaftsversammlungen.
b) Koordinieren bei der Wildstandsermittlung und Abschussplanung entsprechend den Richtlinien für die Hege
und Bejagung des Schalenwildes in Bayern (Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 1. März 1983).
c) Vergleichen der Abschusspläne mit dem jeweiligen Stand der Abschusserfüllung und erforderlichenfalls
Abgeben entsprechender Vorschläge gegenüber den Mitgliedern und der Jagdbehörde.
d) Pflege der Kontakte zu benachbarten Hegegemeinschaften sowie erforderlichenfalls Koordinierung der
Wildstandsermittlung und Abschussplanung mit benachbarten Hegegemeinschaften; Pflege der Kontakte zu den
Gliederungen des Landesjagdverbandes Bayern e. V.
e) Jagdfachliche Beratung und Unterstützung der Mitglieder der Hegegemeinschaften.
(2) Um diese Aufgeben erfüllen zu können, haben die Mitglieder der Hegegemeinschaft dem
Hegegemeinschaftsleiter auf Anfrage unverzüglich Auskunft über den Stand der Abschusserfüllung zu erteilen.
Sie sollen ihn über außergewöhnliche Vorkommnisse in ihren Revieren unterrichten. Er ist befugt, in
Wahrnehmung seiner Obliegenheiten nach vorheriger Ankündigung ohne Jagdausrüstung die Mitgliedsreviere
seiner Hegegemeinschaft zu betreten und die Jagdeinrichtungen zu besichtigen.

§ 8 Hegegemeinschaftsversammlung
(1) Die Hegegemeinschaftsversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Wahl des Hegegemeinschaftsleiters und seines Stellvertreters.
b) Beschlussfassung über den Gesamtabschuss und seine Verteilung auf die Mitgliedsreviere als Empfehlung an
die zuständigen Jagd- und Forstbehörden.
c) Beschlussfassung über Empfehlungen für gemeinsame Hegemaßnahmen.
d) Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern (§ 4 Abs. 3) und von ständigen Gästen (§ 4 Abs. 4
Satz 2)
e) Beschlussfassung über die Änderung der Hegegemeinschaftsordnung.
f) Beschlussfassung über sonstige Angelegenheiten
g) Festsetzung des jährlichen Mitgliedsbeitrages.
(2) Der Hegegemeinschaftsleiter beruft mindestens einmal im Jahr eine Hegegemeinschaftsversammlung ein.
Die Einladung muss unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher schriftlich
erfolgen. Dabei kommt es auf den Tag an, an dem die Einladung bei der Post aufgegeben wird.
(3) Der Hegegemeinschaftsleiter ist verpflichtet, eine Hegegemeinschaftsversammlung auch dann einzuberufen,
wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder einen entsprechenden schriftlichen Antrag stellt. In diesem Fall gilt
allein die Kopfzahl.
(4) Den geladenen Behörden, Verbänden und Personen (§ 3 Abs. 4) ist Gelegenheit zu geben, sich zum
Gegenstand der Verhandlung zu äußern. Das Wort erteilt der Hegegemeinschaftsleiter.
(5) Die Hegegemeinschaftsversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder – mit
Ausnahme von Satz 4 – beschlussfähig. Beschlüsse dürfen, soweit in dieser Hegegemeinschaftsordnung nichts
anderes bestimmt ist, sowohl der Mehrheit der anwesenden und vertretenen stimmberechtigten Mitglieder als
auch die Mehrheit der bei der Beschlussfassung vertreten Revierflächen. Das gilt auch für Wahlen. Zu
Satzungsänderungen und zur Auflösung der Hegegemeinschaft ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit sämtlicher
Mitglieder sowohl der Stimmen als auch der Revierflächen erforderlich.
(6) Stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung sind in den Fällen des § 2 Abs. 2 Nrn. 1 bis 6 die
anwesenden und vertretenen Mitglieder (§ 3 Abs. 1), in den übrigen Fällen auch Personen im Sinne von § 3 Abs.
2 (ständige Gäste).
(7) Mehrere Inhaber eines gemeinsamen Jagdrevieres (Mitpächter) haben zusammen nur eine Stimme, die nur
einheitlich abgegeben werden kann. Bei mehreren Inhabern eines gemeinsamen Jagdrevieres vertreten die
anwesenden auch die abwesenden Mitrevierinhaber, ohne dass es dazu einer Vollmacht bedarf.
(8) Die Abstimmung erfolgt offen, soweit die Versammlung nichts anderes beschießt. Es ist geheim mit
Stimmzettel abzustimmen, wenn mehr als zwei der anwesenden oder vertretenen Mitglieder dieses verlangen.
Dabei entscheidet allein die Kopfzahl.
(9) Beschlüsse mit finanziellen Auswirkungen und über Grundstücksinanspruchnahmen sind für ein Mitglied nur
verbindlich, wenn es dem Beschluss zugestimmt hat.
(10) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Bei Beschlüssen der Hegegemeinschaft
über die Abschussplanung ist festzuhalten, ob die Jagdvorstände bzw. die Inhaber von verpachteten
Einzeljagdbezirken dem jeweiligen Abschussvorschlag zugestimmt haben. Abweichende Stellungnahmen und
Einsprüche sind in die Niederschrift aufzunehmen. Auch die Abschussempfehlungen der Hegegemeinschaft für
die einzelnen Reviere sind festzuhalten.
(11) Die Niederschrift ist vom Hegegemeinschaftsleiter und vom Schriftführer, der von der Hegegemeinschaft gewählt wird, zu unterzeichnen.